Die Abstammungsurkunde wurde zum 1. Januar 2009 durch das Personenstandsrechtsreformgesetz abgeschafft. Mit der Abschaffung der Abstammungsurkunde kann eine Adoption nur noch durch einen “beglaubigten Registerausdruck" des Geburtseintrags festgestellt werden.
Die Abstammungsurkunde diente zum Nachweis der Geburt eines Kindes. Sie war bei Eheschließungen erforderlich, da darüber die leiblichen Eltern festgestellt werden konnten. Ihre Aufgabe war es, Ehehindernisse bei adoptierten Kindern festzustellen. Die Abstammungsurkunde enthielt zusätzliche Angaben (wie beispielsweise Namensänderungen oder die Eintragung einer Adoption), die nicht auf der Geburtsurkunde vermerkt sind.
In der Geburtsurkunde sind lediglich die rechtlichen Eltern vermerkt.
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