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Wohnberechtigungsschein

Leistungsbeschreibung

Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein

Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen.

Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei der der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

Es gibt folgende Wohnflächengrenzen:

 

Haushalte

Wohnfläche

Zahl der Wohnräume

Alleinstehende

bis zu 50 m²

 

mit zwei Personen

bis zu 60 m²              oder

zwei Räume

mit drei Personen

bis zu 75 m²              oder

drei Räume

mit vier Personen

bis zu 90 m²              oder

vier Räume

mit fünf Personen

bis zu 105 m²            oder

fünf Räume

 

Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder 10 m² Wohnfläche.

Die Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen.

 

Hinweis

Folgende gültige Leistungsbescheide können einen Wohnberechtigungsschein ersetzen, sofern der im Leistungsbescheid aufgeführte Haushalt unverändert bleibt und die Wohnungsgröße angemessen ist:

  • ein Leistungsbescheid für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch II und XII
  • ein Wohngeldbescheid nach dem Wohngeldgesetz

 

An wen muss ich mich wenden?

Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt, Wohngeldbehörde).

Welche Unterlagen werden benötigt?

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  • Personalausweis oder Reisepass
    (ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen zusätzlich Ihren Aufenthaltsstatus nachweisen (Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis),
  • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen,
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r,
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über eine Zuordnung mindestens zum Pflegegrad 2,
  • gegebenenfalls Mutterpass/ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft,
  • gegebenenfalls aktuelle Studienbescheinigung,
  • gegebenenfalls Schulbescheinigung (für Schülerinnen oder Schüler außerhalb der allgemeinen Schulpflicht).

Welche Gebühren fallen an?

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Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

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  • Keine Beantragungsfristen.
  • Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 2 Jahre.

Rechtsgrundlage

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§ 8 Gesetz über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz - SHWoFG).

§ 8 SHWoFG
Section 8 SHWoFG

Anträge / Formulare

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Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Urheber

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Ansprechpartner/-innen

  • Frau Heidmann

    Mo, Di, Do:      8:30 - 13:00 Uhr
      - (Annahmeschluss Bürgerbüro: 12:30 Uhr)
    zusätzlich Di:  14:30 - 18.00 Uhr
      - (Annahmeschluss Bürgerbüro: 17:30 Uhr)

    Zusätzliche Öffnungszeiten,
    die nur für Termine zur Verfügung stehen:
    Mo, Do:  7:30 - 8:30 Uhr
    Fr:         7:30 - 13:00 Uhr

    nur Bürgerbüro:
    Do: 14:30 - 17:30 Uhr

    Nach Absprache können selbstverständlich auch außerhalb der oben genannten Zeiten individuelle Termine für Besuche vereinbart werden.

  • Frau Rauscher

    Mo, Di, Do:      8:30 - 13:00 Uhr
      - (Annahmeschluss Bürgerbüro: 12:30 Uhr)
    zusätzlich Di:  14:30 - 18.00 Uhr
      - (Annahmeschluss Bürgerbüro: 17:30 Uhr)

    Zusätzliche Öffnungszeiten,
    die nur für Termine zur Verfügung stehen:
    Mo, Do:  7:30 - 8:30 Uhr
    Fr:         7:30 - 13:00 Uhr

    nur Bürgerbüro:
    Do: 14:30 - 17:30 Uhr

    Nach Absprache können selbstverständlich auch außerhalb der oben genannten Zeiten individuelle Termine für Besuche vereinbart werden.