§ 34 c Makler, Bauträger, Baubetreuer
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume
- Darlehen,
- den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
- Bauvorhaben
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Wenn Sie beabsichtigen, eine entsprechende Tätigkeit selbständig auszuüben, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn die entsprechende Erlaubnis.
Bitte beachten Sie:
Die Bearbeitung eines Antrages auf Erlaubnis nach § 34 c GewO dauert in der Regel ca. 3 Wochen.
Vor der Beantragung der Maklererlaubnis erkundigen Sie sich bitte nach den benötigten Unterlagen, da es von Fall zu Fall Unterschiede gibt.
Gewerbeordnung (GewO) Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)