Gemäß Gewerbesteuergesetz (GWStG) sind die Gemeinden berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Die Erhebung wird dadurch gerechtfertigt, daß sie die Mehraufwendungen der Gemeinden, insbesondere den erhöhten Bedarf an Infrastruktureinrichtungen, die durch die Gewerbebetriebe entstehen, abgelten soll. Steuergegenstand ist jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrtschiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Gewerbesteuer wird in fast allen Bundesländern in geteilter Zuständigeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet - geteilte Verwaltungshoheit. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind und endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer bzw. die Gesellschaft. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Im Rahmen des Steuermeßbetragsverfahrens wird über die sachliche und persönliche Steuerpflicht und die Steuerfreiheit eines Gewerbebetriebes sowie über die Höhe des Gewerbeertrages entschieden. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes/Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen. Der einheitliche Steuermeßbetrag wird vom Finanzamt durch einen förmlichen Steuermeßbescheid ermittelt und der Gemeinde mitgeteilt. Die Gemeinde setzt unter Anwendung des Hebesatzes die Gewerbesteuer fest. Der Hebesatz ist ein durch Beschluß des Rates der Gemeinde festgesetzter Hundertsatz. Er kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde gegenüber dem Steuerpflichtigen durch einen Gewerbesteuerbescheid für den Erhebungszeitraum festgesetzt und bekanntgegeben. Ablauf des Besteuerungsverfahrens:Die Finanzämter
- ermitteln die Höhe des maßgeblichen Gewerbesteuerertrages,
- setzen einen Steuermeßbetrag durch Anwendung einer Steuermeßzahl fest,
- setzen den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag durch Bescheid fest
- teilen den Meßbetrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Gemeinde mit.
Die Gemeinden
- setzen durch Anwendung des Hebesatzes auf den Meßbetrag die zu entrichtende Gewerbesteuer (Festsetzungsverfahren) fest und
- ziehen die Gewerbesteuer ein (Erhebungsverfahren, Vollstreckungsverfahren).
Zuständigkeit der FinanzämterDie Finanzämter sind im Rahmen der Verwaltungshoheit zuständig für:
- Feststellung der steuerpflichtigen Betriebe,
- Festsetzung des Steuermeßbetrages,
- Durchführung der Zerlegung und
- Rechtsbehelfsverfahren gegen Meßbescheide und Zerlegungsbescheide.
Zuständigkeit der GemeindeDie Gemeinden sind zuständig für:
- Festsetzung des Hebesatzes,
- Gewerbesteuerfestsetzung.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gewerbesteuergesetz
Der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Pinneberg beträgt derzeit -390 v.H.