Hundesteuer

Leistungsbeschreibung

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Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.

Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.

Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.

An wen muss ich mich wenden?

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An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlage

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§ 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG).

§ 5 HundeG
Section 5 HundeG

Was sollte ich noch wissen?

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Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.

Urheber

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Notwendige Unterlagen

Hundechipdaten, Wurfdaten, Personalausweis

 

 

Rechtliche Grundlagen

Satzung der Stadt Pinneberg über die Erhebung einer Hundesteuer.

Gebühren

120 Euro/Jahr 1. Hund, 2. Hund 162 Euro, 216 jeder Weitere, neue Hundemarken (8 Euro); Vergünstigungen für Jäger, Hüter, Hartz 4 Empfänger, Schwerbehinderte möglich mit Nachweis 1x im Jahr

Ansprechpartner/-innen

Formulare und Informationen: