Deutsche sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen - oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.
Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität ermächtigten Behörde (zum Beispiel Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittstelle) vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für die o.g. Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Die Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen, gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht wird auch durch die Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt. Es besteht nicht die Pflicht, den Ausweis mit sich zu führen.
Den Personalausweis gibt es im Scheckkarten-Format. Das Identitäts- und Reisedokument hat ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium mit biometrischen Merkmalen (Gesichtsbild und - sofern beantragt - die Fingerabdrücke). Der Ausweisinhaber kann das Dokument als elektronischen Identitätsnachweis (eID) im Internet nutzen.
Pflichten des Ausweisinhabers:
Innerhalb Deutschlands:
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).
Außerhalb Deutschlands:
An die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich aufhalten.
37,00 Euro für einen Personalausweis in allen anderen Fällen
Für die Einreise in oder die Ausreise aus einem Land der Europäischen Union genügt für deutsche Staatsangehörige ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.
Auf Antrag ist ein Ausweis auch für Personen auszustellen, die noch nicht 16 Jahre alt sind.
Wenn Sie Ihren neuen Personalausweis nicht selbst abholen, müssen Sie die von Ihnen zur Abholung vorgesehene Person mit einer Abholvollmacht ausstatten, mittels der Sie sowohl den Erhalt des PIN-Briefes quittieren als auch Ihre Entscheidung zur Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion bekannt geben. Die bevollmächtigte Person hat sich durch Vorlage des Personalausweises, Reisepasses o.ä. zu identifizieren. Geben Sie der bevollmächtigten Person nicht den PIN-Brief mit.
Weitere Informationen über den Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern (BMI).
Für Kinder muss gegebenenfalls ein Kinderreisepass beantragt werden.
Ohne den Besitz eines gültigen Ausweises liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. Absatz 3 Personalausweisgesetz mit einem Bußgeld bis zu 5000,- Euro geahndet werden kann.
Der PersonalausweisGrundsätzliche Ergänzungen: