Auskunftsperren
LeistungsbeschreibungDiese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als Betroffene/r oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.
Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte und ähnliche). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.
An wen muss ich mich wenden?Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).
Weitere beteiligte Meldebehörden, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen, werden unterrichtet.
Welche Unterlagen werden benötigt?Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
- Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift,
- Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben zur Gefahrensituation.
Welche Gebühren fallen an?Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
- Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.
- Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
RechtsgrundlageDiese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG).
§ 51 BMGSection 51 BMG