Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland wegziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben. Eine vorherige Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Die Mitwirkung des Wohnungsgebers ist bei der Abmeldung nicht erforderlich.
Soll eine Nebenwohnung abgemeldet werden, so ist dies der Meldebehöde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist (§21 Absatz4 Bundesmeldegesetz).
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher oder Einwohnermeldeamt).
Für die Abmeldung ist der Personalausweis oder Reisepass (als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben) bzw. Nationalpass oder Visum vorzulegen.
Keine
Im Falle des Wegzugs ins Ausland oder des Verlassens einer von mehreren Wohnungen ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug die Abmeldung schriftlich zu übersenden. Eine Abmeldung in das Ausland kann auch elektronisch nach § 23 Absatz 7 BMG mitgeteilt werden: Die Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung auch durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 erfolgen.
§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG).
§ 17 BMG