Reisepass - Verlustanzeige
LeistungsbeschreibungDiese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
Ist der Reisepass abhanden gekommen, das heißt, der Reisepass ist unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.
Sollte der Reisepass wieder gefunden werden, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).
Welche Unterlagen werden benötigt?Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).
Welche Gebühren fallen an?Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.
RechtsgrundlageDiese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
Passgesetz (PaßG),
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV).
PassV
PassG
PassV
Was sollte ich noch wissen?Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen
- ein Expresspass (Bearbeitungsdauer maximal 72 Stunden) oder
- ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit maximal 1 Jahr)
ausgestellt werden.