Für Grundbesitz im Gebiet der Stadt Pinneberg wird eine Grundsteuer erhoben. Entscheidend für die Höhe sind Beschaffenheit und Wert des Grundstücks sowie der Baulichkeiten.
Lt. Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
Die Grundsteuer wird in fast allen Bundesländern in geteilter Zuständigkeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet - geteilte Verwaltungshoheit. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt für den Steuergegenstand maßgebend ist. Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Ablauf des Besteuerungsverfahrens:Die Finanzämter
Die Gemeinden
Zuständigkeit der Finanzämter:
Zuständigkeit der Gemeinden:
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuergesetz.
Die Hebesätze betragen derzeit