Grundsteuer

Für Grundbesitz im Gebiet der Stadt Pinneberg wird eine Grundsteuer erhoben. Entscheidend für die Höhe sind Beschaffenheit und Wert des Grundstücks sowie der Baulichkeiten.

Beschreibung:

Lt. Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

  1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  2. die sonstigen Grundstücke im Sinne der §§ 68, 70 und 99 des Bewertungsgesetzes (Grundsteuer B).

Die Grundsteuer wird in fast allen Bundesländern in geteilter Zuständigkeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet - geteilte Verwaltungshoheit. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt für den Steuergegenstand maßgebend ist. Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Ablauf des Besteuerungsverfahrens:Die Finanzämter

  • ermitteln also die Steuerpflicht/freiheit des zu veranlagenden Steuergegenstandes
  • stellen bei der Grundsteuer den Einheitswert für den Steuergegenstand durch Bescheid fest (Einheitswertbescheid)
  • setzen durch Anwendung der Steuermeßzahl auf den Einheitswert den Grundsteuermeßbetrag durch Bescheid fest (Meßbetragsverfahren)und
  • teilen den Meßbetrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Gemeinde mit.

Die Gemeinden

  • setzen durch Anwendung des Hebesatzes auf den Meßbetrag die zu entrichtende Grundsteuer (Festsetzungsverfahren) fest und
  • ziehen die Grundsteuer ein (Erhebungsverfahren, Vollstreckungsverfahren).

Zuständigkeit der Finanzämter:

  • Feststellung des steuerpflichtigen Grundbesitzes/der steuerpflichtigen Betriebe
  • Einheitsbewertung
  • Festsetzung des Steuermeßbetrages
  • Durchführung der Zerlegung
  • Rechtsbehelfsverfahren gegen Einheitswertbescheide, Meßbescheide und Zerlegungsbescheide

Zuständigkeit der Gemeinden:

  • Festsetzung des Hebesatzes
  • Grundsteuerfestsetzung
  • Erhebung der Grundsteuer

Rechtliche Grundlagen

Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuergesetz.

Gebühren

Die Hebesätze betragen derzeit

  • Grundsteuer A
    380 v.H.

  • Grundsteuer B
    450 v.H.

Ansprechpartner/-innen

Formulare und Informationen: