Freigestellte Bauvorhaben im Sinne von § 74 LBO
In Schleswig-Holstein sind bestimmte Bauvorhaben von einem förmlichen Baugenehmigungsverfahren befreit. Dies sind sogenannte "freigestellte Bauvorhaben" nach § 74 LBO.
Beschreibung:
Neben den vorgenannten genehmigungsfreien baulichen Anlagen sind gemäß § 74 LBO auch Wohngebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht freigestellt. Es müssen u.a. folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Lage des Baugrundstückes innerhalb eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes,
- Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser müssen bauvorlageberechtigt sein.
Rechtliche Grundlagen
Bitte beachten Sie die gesetzlichen Vorschriften zum Thema Baurecht in Schleswig-Holstein:
- BauGB= Baugesetzbuch vom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141ff) in der z.Zt. geltenden Fassung.
- BauNVO= Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 127ff) in der z. Zt. geltenden Fassung.
- LBO= Landesbauordnung Schleswig-Holstein vom 10.01.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47ff) in der z.Zt. geltenden Fassung.
- BauVorlVO = Bauvorlagenverordnung vom 17.07.1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 208ff) in der z. Zt. geltenden Fassung.
Ansprechpartner/-innen
- Frau Großmann
Mo, Di, Do: 8:30 - 13:00 Uhr
- (Annahmeschluss Bürgerbüro: 12:30 Uhr)
zusätzlich Di: 14:30 - 18.00 Uhr
- (Annahmeschluss Bürgerbüro: 17:30 Uhr)Zusätzliche Öffnungszeiten,
die nur für Termine zur Verfügung stehen:
Mo, Do: 7:30 - 8:30 Uhr
Fr: 7:30 - 13:00 Uhr
nur Bürgerbüro:
Do: 14:30 - 17:30 Uhr
Nach Absprache können selbstverständlich auch außerhalb der oben genannten Zeiten individuelle Termine für Besuche vereinbart werden. - Herr Sleeboom
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Mo, Do: 7:30 - 8:30 Uhr
Fr: 7:30 - 13:00 Uhr
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Nach Absprache können selbstverständlich auch außerhalb der oben genannten Zeiten individuelle Termine für Besuche vereinbart werden.