Baulasten, Baulastenverzeichnis

Im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde können Belastungen eingetragen werden, die u.a. eine weitergehende Bebauung der Grundstücke ermöglich.

Leistungsbeschreibung

Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein

Baulasten sind freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Mit der Baulast können aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften sich ergebende baurechtliche Defizite, die der Durchführung eines Vorhabens entgegenstehen, auf Dauer gesichert ausgeglichen werden.

Baulasten werden durch schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Baulasten gehen nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist nur zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.

Wirksam werden Baulasten - unbeschadet der privaten Rechte Dritter - mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Auch der Verzicht wird erst mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

An wen muss ich mich wenden?

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  • An die Kreise,kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

Welche Gebühren fallen an?

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Es fallen Gebühren gemäß Baugebührenverordnung (BauGebVO) an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

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  • § 80 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO),
  • § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO) Tarifstelle 5.
§ 80 LBO
8. VO-LBO
BauGebVO
Section 80 LBO
8. VO-LBO
BauGebVO

Urheber

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Beschreibung:

Bei der Prüfung eines Bauantrages kann sich herausstellen, daß das Bauvorhaben nur genehmigungsfähig ist, wenn zugunsten des Baugrundstückes eine Baulast eingetragen wird. Was ist nun eine Baulast? Gemäß § 89 LBO können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen. Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde wirksam und gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Eine Eintragung der Baulast ins Grundbuch erfolgt nicht!

Rechtliche Grundlagen

Bitte beachten Sie die gesetzlichen Vorschriften zum Thema Baurecht in Schleswig-Holstein:

  • BauGB= Baugesetzbuch vom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141ff) in der z.Zt. geltenden Fassung.
  • BauNVO= Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 127ff) in der z. Zt. geltenden Fassung.
  • LBO= Landesbauordnung Schleswig-Holstein vom 10.01.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47ff) in der z.Zt. geltenden Fassung.
  • BauvorlVO = Bauvorlagenverordnung vom 17.07.1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 208ff) in der z. Zt. geltenden Fassung.

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