Abgeschlossenheitsbescheinigung

Mehrere Wohneinheiten in einem Gebäude können nur verkauft werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde bescheinigt, daß die Wohnungen in sich abgeschlossen sind.

Leistungsbeschreibung

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Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass Wohnungs-(teil-)eigentum im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen/Räumen abgeschlossen ist.

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusammen mit den Aufteilungsplänen Grundlage für die rechtliche Verankerung von Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt im Grundbuchblatt (Grundbucheintrag).

Nach dem WoEigG wird für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuchblatt angelegt. Der Eintragungsbewilligung ist eine Bescheinigung der unteren Bauaufsichtsbehörde beizufügen, nachdem Sondereigentum dann eingeräumt wird, wenn die Wohnungen abgeschlossen sind.

An wen muss ich mich wenden?

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  • An die Kreise, kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

Rechtsgrundlage

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  • § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG),
  • Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO).
§ 7 WoEigG
8. VO-LBO
Section 7 WoEigG
8. VO-LBO

Urheber

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Rechtliche Grundlagen

Bitte beachten Sie die gesetzlichen Vorschriften zum Thema Baurecht in Schleswig-Holstein:

  • BauGB= Baugesetzbuch vom Juli 2005
  • BauNVO= Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 127ff) in der z. Zt. geltenden Fassung.
  • LBO= Landesbauordnung Schleswig-Holstein vom 10.01.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47ff) in der z.Zt. geltenden Fassung.
  • BauVorlVO= Bauvorlagenverordnung vom 17.07.1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 208ff) in der z. Zt. geltenden Fassung.
  • WEG = Wohnungseigentumsgesetz vom 15.03.1951 (BGBl. I. S. 175ff), geändert 03.01.1994 (BGBl. I. S. 66) in der z. Zt. geltenden Fassung.

Gebühren

25 EURO pro Einheit

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