Bauaktenarchiv
LeistungsbeschreibungDiese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
Im Rahmen von Bauvorhaben werden Aktenvorgänge angelegt, welche die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Dokumente enthalten.
An wen muss ich mich wenden?Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
- An die Kreise, kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Welche Unterlagen werden benötigt?Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis (in der Regel nicht älter als drei Monate) glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form
- eines Grundbuchauszuges,
- eines Kaufvertrages,
- eines Erbscheines oder
- eines Grundsteuerbescheides.
Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten erforderlich werden.
RechtsgrundlageDiese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
- § 88 i. V. m. § 78 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -),
- Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH),
- Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bund).
LVwG
IZG-SH
IFG Bund
8. VO-LBO
LVwG
IZG-SH
IFG Bund
Was sollte ich noch wissen?Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
Neben dem persönlichen Anspruch auf Akteneinsicht haben Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten grundsätzlich die Beteiligten im Sinne des § 88 in Verbindung mit § 78 LVwG.
Daneben kann nach den Regelungen des IZG-SH ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. In diesem Falle können Kosten nach § 13 IZG-SH anfallen.
UrheberDiese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein
Ansprechpartner/-innen
- Frau Kaiser
Mo, Di, Do: 8:30 - 13:00 Uhr
- (Annahmeschluss Bürgerbüro: 12:30 Uhr)
zusätzlich Di: 14:30 - 18.00 Uhr
- (Annahmeschluss Bürgerbüro: 17:30 Uhr)Zusätzliche Öffnungszeiten,
die nur für Termine zur Verfügung stehen:
Mo, Do: 7:30 - 8:30 Uhr
Fr: 7:30 - 13:00 Uhr
nur Bürgerbüro:
Do: 14:30 - 17:30 Uhr
Nach Absprache können selbstverständlich auch außerhalb der oben genannten Zeiten individuelle Termine für Besuche vereinbart werden.