Asylantrag

Leistungsbeschreibung

Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Grundgesetz) oder als Flüchtlinge im Sinne der sogenannten Genfer Flüchtlingskonvention. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

Verfahrensablauf:

  • Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern ein Ausländer erst im Inland ein Asylgesuch stellt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen. Die Einrichtung und Unterhaltung von Erstaufnahmeeinrichtungen obliegt dem jeweiligen Bundesland.
  • Die Erstaufnahmeeinrichtung prüft, ob ein Asylverfahren im Bundesland durchgeführt wird oder aus Zuständigkeits- beziehungsweise Kapazitätsgründen eine Verweisung in ein anderes Bundesland erforderlich ist.
  • Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag.
  • Es erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR).
  • Gemäß Asylverfahrensgesetz wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Die Aufenthaltsgestattung führt nicht zu einem Anspruch, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen.
  • Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei muss der Asylbewerber persönlich erscheinen und seine Verfolgungsgründe darlegen.
  • Danach wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

An wen muss ich mich wenden?

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An das Landesamt für Ausländerangelegenheiten in Neumünster (Erstaufnahmeeinrichtung).

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Sämtliche Urkunden und andere Nachweise, die Ihre Identität, Ihren Lebensweg und Ihr Fluchtschicksal belegen können.

Welche Gebühren fallen an?

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Keine

Rechtsgrundlage

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  • Art. 16a Grundgesetz (GG),
  • Asylverfahrensgesetz (AsylVfG),
  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG).
Art. 16a GG
AsylVfG
AufenthG
Art. 16a GG
AsylVfG
AufenthG

Was sollte ich noch wissen?

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Weitere Informationen zum Thema Asyl finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Informationen zum Ausländerzentralregister (AZR) finden Sie auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes (BVA).

Informationen zur Verteilung von Asylsuchenden in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des Landesamts für Ausländerangelegenheiten.

BAMF - Asyl- und Flüchtlingsschutz
BVA - Ausländerzentralregister
Verteilung von Asylsuchenden in Schleswig-Holstein
BAMF - Asylum and Refugee Protection
BVA - Central Register of foreigners
Distribution of asylum seekers in Schleswig-Holstein

Urheber

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